Interview mit einer Wunscherfüllerin aus dem Jahr 2020
Sternentraum 2000 e.V. erfüllt nun schon seit 20 Jahren Herzenswünsche. Wie läuft das denn eigentlich ab? Und wie beinflußt Corona die Arbeit von Sternentraum? Wir haben im Interview mit Wunscherfüllerin Tanja Hanisch einmal genauer nachgefragt.
Frau Hanisch, Sie arbeiten ehrenamtlich für den Verein Sternentraum als Wunscherfüllerin. Wie muss man sich das vorstellen?
Wir sind alle ausschließlich ehrenamtlich tätig und bestimmen selbst, wie viel Zeit wir dafür aufbringen. Unser Traumteam Daniela Belz erhält alle eingehenden Wünsche und führt ein Erstgespräch mit den Familien. Dann werden die Wünsche dem Team vorgestellt und die Ehrenamtlichen können sich dafür melden. Derjenige, der den Wunsch übernimmt recherchiert nun die nötigen Ansprechpartner und wickelt alles Organisatorische ab. Währenddessen wird die Familie immer auf dem Laufenden gehalten, bis es dann losgeht.
Welche Wünsche kommen denn da so?
Das ist sehr unterschiedlich. Oft wird ein persönliches Treffen von Stars oder Fußballern neuerdings auch Influencern gewünscht, aber auch Wünsche rund um Tiere stehen hoch im Kurs. Viele Kinder wünschen ein besonderes Fahr- oder Flugerlebnis, wie z.B. Dampflok, ICE, Schlepper, Hubschrauber, Segelflugzeug oder Ballon. Junge Erwachsene wünschen sich manchmal auch eine Fahrstunde im Auto, da sie selbst oft keinen Führerschein machen können. Der Wunsch eines Besuchs in einem Freizeitpark mit der Familie kommt ebenfalls häufig vor. Gelegentlich erfüllen wir auch Sachwünsche wie z.B. ein umgebautes Fahrrad.
Ist es nicht auch emotional belastend von den schweren Schicksalen der Familien zu erfahren?
Viele Schicksale gehen einem schon sehr ans Herz. Man lernt dadurch aber auch was im Leben wirklich wichtig ist und nimmt eigene kleine Probleme des Alltags nicht so ernst. Wenn man dann sieht, wie viel Kraft ein Kind aus einer Wunscherfüllung schöpft und wie es sein weiteres Leben positiv beeinflusst, gibt einem das auch selbst unheimlich viel positive Energie. Auch die Freude und Dankbarkeit der Eltern ist immer wieder beeindruckend. Zudem haben wir ja nicht nur mit schwerstkranken Kindern zu tun, da wir ja auch Wünsche von Kindern mit unterschiedlichen Behinderungen erfüllen. Viele verwechseln uns immer noch mit dem Sternentraum Kinderhospizdienst, der sozusagen eine Schwester von uns ist, und Familien mit einem lebendverkürzend erkrankten Kind dauerhaft zur Seite steht. Wir haben den gleichen Gründer (Paul Peter Engert), sind aber in sehr unterschiedlichen Bereichen tätig. Zwischen dem Verein Sternentraum 2000 e.V und dem Kinderhospizdienst Sternentraum gibt es natürlich auch Überschneidungen, in der Form, dass uns Wünsche von betreuten Familien des Kinderhospizdiensts weitergeben werden, oder auch wir manchmal Familien die weitere Betreuung durch den Kinderhospizdienst Sternentraum empfehlen und über deren Arbeit informieren.
Was war Ihre schönste Wunscherfüllung?
Natürlich ist es immer besonders toll, wenn man selbst bei einer Wunscherfüllung dabei ist und die Emotionen hautnah miterlebt. Ein Treffen mit Sunrise Avenue backstage im Ludwigsburger Schloss war so ein Beispiel für mich. Als der Sänger Samu Haber dann noch während des Konzerts ein Lied dem Sternentraum Kind widmete, das war auch für mich ein unbeschreiblicher Moment. Wir sind jedoch selbst nicht unbedingt persönlich dabei. Ich freue mich aber immer sehr, wenn die Familien nachher voller Freude und Dankbarkeit vom Erlebnis berichten. Bei einigen Wünschen bekam ich sogar noch während der Wunscherfüllung erste Fotos oder Videos per Whatsapp und war fast live dabei.
Ist es schwierig die Wünsche zu erfüllen?
Das kann man im Vorfeld gar nicht so genau sagen. Manchmal denkt man das wird ganz einfach und dann bekommt man keine Antwort oder es stellen sich unerwartet Probleme ein. Ich hätte zum Beispiel nie gedacht, wie schwer es ist in einer so modernen Stadt wie Monte Carlo (Besuch beim Zirkusfestival) ein rollstuhlgerechtes Zimmer zu bekommen. Dann wurde vor Anreise auch noch der Hinflug annulliert und wir mussten schnellstmöglich Ersatz finden. Dann gibt es Wünsche wie z.B. Ronaldo treffen, die fast unmöglich hinzubekommen scheinen und unser Wunscherfüller Jürgen Manhalter schaffte es doch. Leider hat Ronaldo inzwischen den Verein gewechselt und ein neuer Ronaldo-Wunsch konnte deshalb bisher nicht erfüllt werden. Manchmal muss man dann mit den Kindern über eine Alternative sprechen. Meistens bekommen wir große Unterstützung bei Wunscherfüllungen und viele sind begeistert, wenn sie uns helfen können. Bei schwierigen Wünschen hilft dann oft auch ein kurzes Brainstorming mit den Kollegen bei unseren Teamsitzungen, um auf neue Ideen und Ansätze zu kommen. Jede Wunscherfüllung erweitert zudem unser Netzwerk und hilft bei zukünftigen ähnlichen Wünschen.
Wie finanziert Sternentraum das denn?
Überwiegend durch Spenden von Firmen und Privatpersonen. Immer wieder kommt es zum Beispiel vor, dass bei runden Geburtstagen auf Geschenke verzichtet wird und der Jubilar stattdessen darum bittet, etwas an Sternentraum zu spenden. Außerdem kann man bei uns Mitglied werden. Das geht schon ab 6 Euro Jahresbeitrag. Damit finanzieren wir zum Beispiel unsere Flyer. Wir alle, einschließlich des Vorstands, sind ehrenamtlich tätig, so dass hier keine Kosten anfallen und die Spenden auch da ankommen, wofür sie gedacht sind.
Lehnt Sternentraum auch Wünsche ab?
Ja, wenn sie nicht aus der Region kommen, also außerhalb vom Rems-Murr-Kreis und den angrenzenden Landkreisen. Dann müssen wir sie leider ablehnen, da uns der persönliche Kontakt sehr wichtig ist. Oft ist es aber eher gegenteilig, dass sich betroffene Familien mit einem behinderten oder chronisch kranken Kind aus der Region gar nicht an uns wenden, weil sie denken wir erfüllen nur den letzten Wunsch von sterbenskranken Kindern. Sie sind oft sehr überrascht, wenn wir ihnen erklären, dass auch ihr Kind von uns einen Wunsch erfüllt bekommt. Hier müssen wir noch viel Aufklärungsarbeit leisten.
Welche Voraussetzungen braucht man denn, um als Ehrenamtlicher für Sternentraum tätig zu sein?
Jeder kann das machen, wenn er es gerne möchte. Sowohl der Zeitaufwand, als auch das persönliche Einsatzgebiet kann dabei individuell auf die eigenen Kenntnisse, Vorlieben und persönliche Umstände abgestimmt werden. Wir sind auch dankbar für Leute die uns bei Büroarbeit, Informationsveranstaltungen oder im IT-Bereich unterstützen, wenn Sie selbst keine Wünsche erfüllen möchten. Auch bei der Organisation von Events kann sich jeder einbringen, wie er kann und möchte.
Was für Events sind das denn?
Wir versuchen hier die Wünsche der Familien zu berücksichtigen und haben schon Vielfältiges angeboten. Da gab es z.B. ein großes Fliegerfest, Tanzkurse mit einem wunderbaren Abschlußball in der Schwabenlandhalle, eine Poolnight im Wonnemar, ein Western-Event auf dem Reiterhof, eine Piratenfahrt auf dem Neckar und vieles mehr. Es gibt Events mit dem Hintergrund der Inklusion, aber auch welche, bei denen betroffene Familien einfach mal unter sich sein können. Auch für unser 2020 hatten wir tolle Dinge geplant, die wir wegen der aktuellen Lage aber leider absagen mussten.
Wie beinflusst Corona sonst zur Zeit ihre Arbeit?
Home-Office ist für uns kein Problem, da wir als Ehrenamtliche ja eigentlich immer von zu Hause aus agieren. Unsere monatlichen Teamsitzungen fallen gerade leider aus. Und viele Wunscherfüllungen sind momentan nicht realisierbar, da Konzerte verschoben wurden, Fernsehproduktionen ohne Publikum stattfinden, Reisen nur eingeschränkt möglich und einige Tier- und Freizeitparks noch geschlossen sind. Da müssen gerade einige Kinder Geduld haben. Aber wir sind zuversichtlich, dass wir auch in 2020 noch einige Kinderaugen zum Leuchten bringen.
Unsere Satzung
Gemeinsam für
eine gute Sache
1. Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, einzelnen Personen oder Gruppen, die einer Hilfe von Dritten infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes benötigen, selbstlos und ohne Gewinnabsicht zu helfen.
- Der Verein verfolgt durch seine ehrenamtliche Hilfe und finanzielle Unterstützung ohne Gegenleistung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Engagement ehrenamtlicher Helfer
b) Sammeln von Spendengeldern. - Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
2. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: Sternentraum 2000 e.V.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in 71522 Backnang.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
- Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv an der Erreichung des Vereinszweckes teilnehmen.
- Jugendlichen Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die außer der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und/oder etwaiger Spenden sich selbst nicht aktiv betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
4. Rechte und Pflichten
- Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Kapitalanteile oder Sachleistungen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist schriftlich bzw. per E-Mail zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Der Übertritt vom ordentlichen in den fördernden Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er
ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres. - Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss. - Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe
schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben. - Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
- Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden besteht nicht.
6. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30.3.
des Geschäftsjahres zu entrichten. - Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ein- oder austritt.
- Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Jahresgebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
7. Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Verantwortlichen für Finanzen. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000 DM belasten, ist der 1. Vorsitzende allein berechtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000 DM belasten und für Dienstverträge entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsvollmacht insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Verantwortliche für Finanzen verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen über 1000 DM bedürfen der Unterschrift und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen acht Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird dessen Nachfolger von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Zuwahl berufen.
9. Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle drei Jahre durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung, schriftlich, per E-Mail, Fax oder Telefon einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer
Woche einzuladen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesonders folgende Aufgaben:
a) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes.
b) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt
und dieser mit einfacher Mehrheit stattgegeben wird.
11. Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
12. Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden
Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
13. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Backnang, 24. Juli 2000
Übersicht
- Zwecks des Vereins
- Name und Sitz des Vereins
- Mitgliedschaft
- Rechte und Pflichten
- Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins